Scheidungsverfahren
Scheidungsformular
Sie füllen zunächst das Scheidungsformular aus und senden dieses ab.
Ihre Daten sind bei der Übertragung besonders geschützt. Die Netzwerkverbindung ist so geschützt, dass kein Unbefugter Zugriff auf diese Daten nehmen kann.
Sie können alternativ das Scheidungsformular auch ausdrucken und ausgefüllt per Telefax oder auf dem normalen Postwege zuschicken.
Gerne rufen wir Sie auch zurück. Sie können hier einen kostenlosen Rückruf anfordern.
Prüfung der Angaben
Nach Erhalt des ausgefüllten Scheidungsformulars werden wir die Angaben prüfen und einen Scheidungsantrag formulieren. Diesen werden wir Ihnen umgehend zuschicken. Soweit noch Unterlagen und/oder Informationen fehlen, werden wir Ihnen dies mit dem Scheidungsantragsentwurf mitteilen. Gleichzeitig erhalten Sie eine Rechnung über das durch den Scheidungsantrag entstehende Honorar. Falls Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben bzw. diese beantragen möchten, wird der Antrag durch uns bei dem Familiengericht eingereicht. Den Verfahrenskostenhilfeantrag werden wir Ihnen ebenfalls auf Wunsch überlassen, damit Sie diesen sorgfältig ausfüllen und mit den erforderlichen Belegen an uns zurückschicken können.
Familiengericht
Nach Ausgleich des Anwaltshonorares bzw. Zusendung des ausgefüllten Formulares für die Verfahrenskostenhilfe werden wir den Scheidungsantrag bei dem Familiengericht einreichen. Das Familiengericht wird uns anschließend eine Kostenrechnung über die Gerichtskosten zusenden oder den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zustellen.
Zustellung
Nach Eingang der Gerichtskosten bei der Justizkasse wird das Familiengericht den Scheidungsantrag Ihrem Ehepartner zustellen. Ihr Ehepartner wird aufgefordert werden, dem Scheidungsantrag zuzustimmen.
Versorgungsausgleich
Das Familiengericht führt in dem Scheidungsverfahren zwingend den Versorgungsausgleich durch, es sei denn, der Versorgungsausgleich wurde wirksam durch Vertrag ausgeschlossen oder es handelt sich um eine Kurzehe. Das Familiengericht prüft bei dem Versorgungsausgleich die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute. Nach Klärung der erworbenen Rentenanwartschaften bestimmt das Familiengericht einen Termin zur Ehescheidung. Mit der Überlassung der Terminsnachricht erhalten Sie eine Rechnung über das durch den Aufhebungsstermin entstehende Honorar, sofern Sie keine Verfahrenskostenhilfe erhalten.
Scheidungstermin
In dem Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein, da beide Eheleute dazu angehört werden, ob sie die Ehe für gescheitert halten und die Scheidung ausgesprochen werden kann. Nach der Anhörung der Eheleute zu den Scheidungsvoraussetzungen gleicht das Familiengericht – sofern der Versorgungsausgleich nicht wirksam ausgeschlossen wurde oder eine Kurzehe vorliegt - die Rentenanwartschaften aus, die während der Ehe von den Eheleuten erwirtschaftet wurden.
Anhörung der Beteiligten
Nach der Anhörung der Beteiligten kann das Familiengericht die Scheidung aussprechen. Im Anschluss verkündet das Familiengericht einen Scheidungsbeschluss, der uns per Post zugeschickt wird. Nach Erhalt des Beschlusses schicken wir Ihnen diesen umgehend zu.
Wenn auch Sie die Möglichkeit einer schnellen und kostengünstigen Scheidung nutzen wollen, brauchen Sie nur das Scheidungsformular auszufüllen und abzusenden und das Scheidungsverfahren kann beginnen.
Bei Fragen können Sie uns per
Telefon: | (030) 21 28 95-22 |
Telefax: | (030) 21 28 95-29 |
E-Mail: | ra-rothstein@rothstein-holz.de |
erreichen. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Gerne rufen wir Sie auch zurück. Sie können hier einen kostenlosen Rückruf anfordern.