Fachanwälte Rothstein & Holz

Scheidungsverfahren

Scheidungsformular

Portrait Rechtsanwältin Annet Rothstein

Frau Rechtsanwältin Rothstein

Fachanwältin für Familienrecht

Sie füllen zunächst das Scheidungs­formular aus und senden dieses ab.

Ihre Daten sind bei der Übertragung besonders geschützt. Die Netzwerk­verbindung ist so geschützt, dass kein Unbefugter Zugriff auf diese Daten nehmen kann.

Sie können alternativ das Scheidungs­formular auch ausdrucken und ausgefüllt per Telefax oder auf dem normalen Postwege zuschicken.

Prüfung der Angaben

Nach Erhalt des ausgefüllten Scheidungs­formulars werden wir die Angaben prüfen und einen Scheidungs­antrag formulieren. Diesen werden wir Ihnen umgehend zuschicken. Soweit noch Unterlagen und/oder Informationen fehlen, werden wir Ihnen dies mit dem Scheidungs­antragsentwurf mitteilen. Gleichzeitig erhalten Sie eine Rechnung über das durch den Scheidungs­antrag entstehende Honorar. Falls Sie Anspruch auf Verfahrens­kostenhilfe haben bzw. diese beantragen möchten, wird der Antrag durch uns bei dem Familiengericht eingereicht. Den Verfahrens­kostenhilfe­antrag werden wir Ihnen ebenfalls auf Wunsch überlassen, damit Sie diesen sorgfältig ausfüllen und mit den erforderlichen Belegen an uns zurückschicken können.

Familiengericht

Nach Ausgleich des Anwalts­honorares bzw. Zusendung des ausgefüllten Formulares für die Verfahrens­kostenhilfe werden wir den Scheidungs­antrag bei dem Familiengericht einreichen. Das Familiengericht wird uns anschließend eine Kosten­rechnung über die Gerichtskosten zusenden oder den Scheidungs­antrag dem anderen Ehegatten zustellen.

Zustellung

Nach Eingang der Gerichtskosten bei der Justizkasse wird das Familiengericht den Scheidungs­antrag Ihrem Ehepartner zustellen. Ihr Ehepartner wird aufgefordert werden, dem Scheidungs­antrag zuzustimmen.

Versorgungsausgleich

Das Familiengericht führt in dem Scheidungs­verfahren zwingend den Versorgungs­ausgleich durch, es sei denn, der Versorgungs­ausgleich wurde wirksam durch Vertrag ausgeschlossen oder es handelt sich um eine Kurzehe. Das Familiengericht prüft bei dem Versorgungs­ausgleich die Höhe der erworbenen Rentenanwart­schaften der Eheleute. Nach Klärung der erworbenen Rentenanwart­schaften bestimmt das Familiengericht einen Termin zur Ehescheidung. Mit der Überlassung der Termins­nachricht erhalten Sie eine Rechnung über das durch den Aufhebungs­stermin entstehende Honorar, sofern Sie keine Verfahrens­kostenhilfe erhalten.

Scheidungs­termin

In dem Scheidungs­termin müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein, da beide Eheleute dazu angehört werden, ob sie die Ehe für gescheitert halten und die Scheidung ausgesprochen werden kann. Nach der Anhörung der Eheleute zu den Scheidungs­voraussetzungen gleicht das Familiengericht – sofern der Versorgungs­ausgleich nicht wirksam ausgeschlossen wurde oder eine Kurzehe vorliegt - die Rentenanwart­schaften aus, die während der Ehe von den Eheleuten erwirtschaftet wurden.

Anhörung der Beteiligten

Nach der Anhörung der Beteiligten kann das Familiengericht die Scheidung aussprechen. Im Anschluss verkündet das Familiengericht einen Scheidungs­beschluss, der uns per Post zugeschickt wird. Nach Erhalt des Beschlusses schicken wir Ihnen diesen umgehend zu.

Wenn auch Sie die Möglichkeit einer schnellen und kostengünstigen Scheidung nutzen wollen, brauchen Sie nur das Scheidungs­formular auszufüllen und abzusenden und das Scheidungs­verfahren kann beginnen.

Bei Fragen können Sie uns per

Telefon:  (030) 21 28 95-22
Telefax:  (030) 21 28 95-29
E-Mail:  ra-rothstein@rothstein-holz.de

erreichen. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.