Fachanwälte Rothstein & Holz

Welche Scheidungskosten entstehen?

Portrait Rechtsanwältin Annet Rothstein

Frau Rechtsanwältin Rothstein

Fachanwältin für Familienrecht

Die Scheidungs­kosten werden nach einem Verfahren­swert berechnet. Das Anwalts­honorar wird nach dem Rechts­anwalts­vergütungs­gesetz (RVG) und die Gerichts­kosten nach dem Gesetz über die Gerichts­kosten in Familien­sachen (FamGKG) ermittelt.

Grundlage der Berechnung ist die Höhe des Netto­einkommens beider Eheleute regelmäßig in den letzten 3 Monaten vor Einreichung des Scheidungs­antrages. Die konkrete Höhe hängt von weiteren Faktoren ab. Bei dem Einkommen ist nur das Netto­einkommen zu berück­sichtigen und bei dem Vermögen ist nur ein erheb­liches Vermögen nach Abzug bestehender Verbind­lichkeiten und nach Abzug eines sogenannten Schon­vermögens zu berück­sichtigen. Von dem verblei­benden Rein­vermögen wird nur ein geringer Prozent­satz des Wertes über­haupt angesetzt. Wir prüfen alle Möglich­keiten, die Scheidungs­kosten so gering wie möglich zu halten

Wir berechnen nur das gesetz­liche Mindest­honorar, d.h. für Sie, dass wir die Scheidung garantiert zum gesetzlich niedrigst möglichen Preis durch­führen.

Rufen Sie uns einfach an unter 030 - 212895-22.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf und beraten Sie gerne kostenlos am Telefon und schicken Ihnen auch gerne auf Wunsch einen für Sie unverbind­lichen Kosten­voranschlag zu.

Kostenbeispiele

Beispiel 1:

Monatliches Netto­einkommen Ehemann: 1.500,00 €, monatliches Netto­einkommen Ehefrau: 1.000,00 €. Die Eheleute sind seit 2 Jahren verheiratet, das Trennungs­jahr ist fast abgelaufen und sie wollen sich jetzt scheiden lassen. Es ist nichts weiter zu regeln. Der Ver­sorgungs­ausgleich findet nicht statt. Es entsteht für einen Anwalt Honorar von 1.786,99 € brutto sowie Gerichts­kosten von 521,00 €, insgesamt also 2.307,99 €.

Beispiel 2:

Monatliches Netto­einkommen Ehemann: 1.500,00 €, monatliches Netto­einkommen Ehefrau: 1.500,00 €. Die Eheleute sind seit mehr als 3 Jahren verheiratet. Die Eheleute sind in der gesetzlichen Renten­versicherung versichert. Ferner besteht eine private und eine betrieb­liche Alters­versorgung. Es entsteht für einen Anwalt Honorar von 2.127,13 € brutto sowie Gerichts­kosten von 627,00 €, insgesamt also 2.754,13 €.

Beispiel 3:

Monatliches Netto­einkommen Ehemann: 1.800,00 €, die Ehefrau bezieht Büger­geld einschließlich Mietzuschuss von insgesamt 1.023,00 €. Die Eheleute sind seit mehr als drei Jahren verheiratet, in der gesetzlichen Renten­versicherung versichert und der Ehemann reicht den Scheidungs­antrag ein. Es entsteht für einen Anwalt Honorar von 2.127,13 € brutto sowie Gerichts­kosten von 627,00 €, insgesamt also 2.754,13 €.

Beispiel 4:

Beide Eheleute beziehen Bürger­geld. Die gesamten Ver­fahrens­kosten (Anwalt und Gericht) werden voll­ständig von der Staats­kasse über­nommen und das Verfahren ist kostenlos.

Beispiel 5:

Die Eheleute haben kein Ein­kommen und leben von ihrem Ver­mögen. Sie besitzen eine Immo­bilie mit einem Wert von 2.000.000,00 €. Der Ehe­mann ist Firmen­inhaber und die Firma hat einen Wert von 500.000,00 €. Es besteht ein Immo­bilien­kredit von 1.500.000,00 €. Es entsteht für einen Anwalt Honorar von 4.060,88 € und Gerichtskosten von 1.276,00 €, insgesamt also 5.336,88 €.

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Telefax:  030 / 21 28 95-29
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