Fachanwälte Rothstein & Holz

Ist ein Anwalt erforderlich?

Portrait Rechtsanwältin Annet Rothstein

Frau Rechtsanwältin Rothstein

Fachanwältin für Familienrecht

Vor den deutschen Familien­gerichten besteht in Scheidungs­verfahren grund­sätz­lich Anwalts­zwang. Dies ist geregelt in § 78 ZPO. Das bedeutet, dass nicht die Eheleute selbst, sondern nur ein zugelassener Rechts­anwalt bei dem Familien­gericht einen Scheidungs­antrag ein­reichen und weitere Anträge stellen kann. Auch in dem Scheidungs­termin selbst muss zwingend ein Anwalt anwesend sein. Das Ein­verständ­nis der Eheleute geschieden zu werden und die reine An­wesen­heit der Eheleute in dem Scheidungs­termin ohne einen Anwalt, reichen nicht aus.

Bei einer ein­vernehm­lichen Scheidung ist aber nur ein Anwalt er­forder­lich, der aus standes­recht­lichen Gründen jedoch nur einen Ehegatten vertreten darf. Einen gemein­samen Scheidungs­anwalt gibt es nicht.

Bei einer ein­vernehm­lichen Scheidung ist ein zweiter Anwalt nicht er­forder­lich. Der andere Ehegatte muss der Scheidung nur zustimmen. Hierfür benötigt er keinen Anwalt, sodass im Ergebnis 50% der Anwalts­kosten ein­gespart werden können.

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